Rechtsprechung
   BAG, 18.12.1964 - 5 AZR 262/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,497
BAG, 18.12.1964 - 5 AZR 262/64 (https://dejure.org/1964,497)
BAG, Entscheidung vom 18.12.1964 - 5 AZR 262/64 (https://dejure.org/1964,497)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 1964 - 5 AZR 262/64 (https://dejure.org/1964,497)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,497) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Solidarität - Betriebsverbundenheit - Konkurs - Gratifikationsansprüche - Arbeitsvergütung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1347
  • BB 1965, 588
  • DB 1965, 897
  • AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 51
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 26.10.1961 - 5 AZR 470/58

    Klageforderung - Erlöschen durch Eventualaufrechnung - Wiederholte vorbehaltlose

    Auszug aus BAG, 18.12.1964 - 5 AZR 262/64
    150 Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts., wie sie in BAG 4, 13 ff. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation und teilweise in BAG 11, 346 [248,352] = AP Nr. 7 zu § 322 ZPO niedergelegt ist.

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4, 13 ff» [1, 5.9 l6 ] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 11, 346 ff. [352] = AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) hat das Landesarbeitsgericht aüsgeführt, das gelte nicht nur dann, wenn - was im vorliegen den Fall für den Kläger nicht zutreffe - durch einen völligen oder teilweisen Verzicht des Arbeitnehmers auf die ihm zu stehende Gratifikation auch ihm selbst daraus ein irgendwie gearteter betrieblicher Vorteil erwachse, insbesondere ihm der Arbeitsplatz erhalten bleibe (vgl. BAG 4, 13 ff. [15.-16] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation); vielmehr könne ein Arbeitnehmer dazu auch schon durch die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt der Solidarität und der Betriebsverbundenhe.it nach Treu und Glauben verpflichtet sein.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 4, 12 ff. [15j16] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation und auch in BAG 11, 346 ff. [352] = AP Nr. 7 zu § 322 ZPO keinesweg ab schließend die Gesichtspunkte aufgeführt, die im Konkurs des Arbeitgebers den Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verpfltch- â â- xen können., auf eine ihm zustehende Gratifikation ganz oder teilweise zu verzichten; es hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, diese Frage könne nur für den jeueiligen Einzelfall beurteilt v;erden.

  • BAG, 17.04.1957 - 2 AZR 411/54

    Mehrjährige vorbehaltlose Zahlung - Rechtsanspruch auf Weihnachtsgratifikation -

    Auszug aus BAG, 18.12.1964 - 5 AZR 262/64
    150 Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts., wie sie in BAG 4, 13 ff. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation und teilweise in BAG 11, 346 [248,352] = AP Nr. 7 zu § 322 ZPO niedergelegt ist.

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4, 13 ff» [1, 5.9 l6 ] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 11, 346 ff. [352] = AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) hat das Landesarbeitsgericht aüsgeführt, das gelte nicht nur dann, wenn - was im vorliegen den Fall für den Kläger nicht zutreffe - durch einen völligen oder teilweisen Verzicht des Arbeitnehmers auf die ihm zu stehende Gratifikation auch ihm selbst daraus ein irgendwie gearteter betrieblicher Vorteil erwachse, insbesondere ihm der Arbeitsplatz erhalten bleibe (vgl. BAG 4, 13 ff. [15.-16] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation); vielmehr könne ein Arbeitnehmer dazu auch schon durch die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt der Solidarität und der Betriebsverbundenhe.it nach Treu und Glauben verpflichtet sein.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 4, 12 ff. [15j16] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Gratifikation und auch in BAG 11, 346 ff. [352] = AP Nr. 7 zu § 322 ZPO keinesweg ab schließend die Gesichtspunkte aufgeführt, die im Konkurs des Arbeitgebers den Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verpfltch- â â- xen können., auf eine ihm zustehende Gratifikation ganz oder teilweise zu verzichten; es hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, diese Frage könne nur für den jeueiligen Einzelfall beurteilt v;erden.

  • BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 307/00

    Überstundenvergütung - Ersetzungsbefugnis - Vergütungshöhe im Annahmeverzug

    cc) Zwar kann die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein (vgl. BAG 18. Dezember 1964 - 5 AZR 262/64 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 51; 15. März 2000 - 10 AZR 745/98 - nv.).
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 742/00

    Annahmeverzug - Umfang der Arbeitszeit - betriebliche Übung - Maßregelungsverbot

    Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen kann allenfalls in seltenen extremen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein (vgl. BAG 18. Dezember 1964 - 5 AZR 262/64 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 51; 15. März 2000 - 10 AZR 745/98 - nv.).
  • ArbG Berlin, 29.04.2016 - 28 Ca 1511/16

    Kündigung - Arbeitszeitkonto - keine Pflicht zum Ausstempeln bei Annahmeverzug

    Das sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht anders 68 S. statt vieler nur BAG 18.12.1964 - 5 AZR 262/64 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 51 = NJW 1965, 1347 = BB 1965, 588 = DB 1965, 897 [III.3 a. - "Juris"-Rn. 26]: "Soweit es nicht aufzuklären sein sollte, inwieweit die Solvenzverhältnisse im Einzelnen den Beklagten nach den damaligen - nicht nach retrospektiven - Beurteilungsmöglichkeiten nötigten, den Arbeitnehmern eine Kürzung oder Stundung ihrer Gratifikationsansprüche anzusinnen, geht das an sich zu Lasten des Beklagten.

    ... Denn rechtlich handelt es sich im vorliegenden Fall dennoch um einen vertraglichen Anspruch des Klägers, den er nur verliert, wenn er erfüllt wird oder wenn sonstige vom BGB anerkannte Erfüllungssurrogate (Aufrechnung, Hinterlegung, Erlaß) durchgreifen (...)".S. statt vieler nur BAG 18.12.1964 - 5 AZR 262/64 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 51 = NJW 1965, 1347 = BB 1965, 588 = DB 1965, 897 [III.3 a. - "Juris"-Rn. 26]: "Soweit es nicht aufzuklären sein sollte, inwieweit die Solvenzverhältnisse im Einzelnen den Beklagten nach den damaligen - nicht nach retrospektiven - Beurteilungsmöglichkeiten nötigten, den Arbeitnehmern eine Kürzung oder Stundung ihrer Gratifikationsansprüche anzusinnen, geht das an sich zu Lasten des Beklagten.

    68 ) S. statt vieler nur BAG 18.12.1964 - 5 AZR 262/64 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 51 = NJW 1965, 1347 = BB 1965, 588 = DB 1965, 897 [III.3 a. - "Juris"-Rn. 26]: "Soweit es nicht aufzuklären sein sollte, inwieweit die Solvenzverhältnisse im Einzelnen den Beklagten nach den damaligen - nicht nach retrospektiven - Beurteilungsmöglichkeiten nötigten, den Arbeitnehmern eine Kürzung oder Stundung ihrer Gratifikationsansprüche anzusinnen, geht das an sich zu Lasten des Beklagten.

  • LAG Hessen, 13.06.1995 - 9 Sa 485/94

    Zulage: widerruf einer Ballungsraumzulage

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 745/98

    Pflicht zum Verzicht auf 13. Monatseinkommen bei schlechter wirtschaftlicher

    Gleiches gilt für die durch Urteile vom 18. Dezember 1964 (- 5 AZR 262/64 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 51) und vom 17. April 1957 (- 2 AZR 411/54 - BAGE 4, 13) entschiedenen Rechtsstreite.

    Schließlich hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch in diesem Falle auf Grund des Rechtsgedankens von Treu und Glauben erworben, so daß dann auch unter dem Gesichtspunkt der ebenfalls aus § 242 BGB abgeleiteten Treuepflicht oder aus dem Gedanken der Solidarität bzw. Betriebsverbundenheit (BAG 18. Dezember 1964 aaO) eine Pflicht zum Verzicht in Betracht kommen kann.

  • LAG Köln, 14.06.2022 - 4 Sa 735/21

    Schadensersatzanspruch; Maßregelungsverbot; entgangene Provision; Beschäftigung

    Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen kann allenfalls in seltenen extremen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein (vgl. BAG 18. Dezember 1964 - 5 AZR 262/64 - juris).
  • LAG Hamm, 13.09.2004 - 8 Sa 721/04

    Gratifikation, Betriebsübung, wirtschaftliche Notlage, Störung der

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.1964 (5 AZR 262/64 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 51) kann der Gesichtspunkt der Solidarität und Betriebsverbundenheit dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Falle des Konkurses des Arbeitgebers auf ihm zustehende Gratifikationsansprüche verzichten muss, damit andere Arbeitnehmer ihre sonst gefährdeten Arbeitsplätze noch eine gewisse Zeit behalten können.
  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 746/98
    Gleiches gilt für die durch Urteile vom 18. Dezember 1964 (- 5 AZR 262/64 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 51) und vom 17. April 1957 (- 2 AZR 411/54 - A P BGB § 611 Gratifikation Nr. 5) entschiedenen Rechtsstreite.

    Schließlich hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch in diesem Falle auf Grund des Rechtsgedankens von Treu und Glauben erworben, so daß dann auch unter dem Gesichtspunkt der ebenfalls aus § 242 BGB abgeleiteten Treuepflicht oder aus dem Gedanken der Solidarität bzw. Betriebsverbundenheit (BAG 18. Dezember 1964 aaO) eine Pflicht zum Verzicht in Betracht kommen kann.

  • LAG Köln, 07.12.2005 - 3 Sa 1055/05

    Weihnachtsgeld, Insolvenz

    Auch in der Insolvenz sind Weihnachtsgratifikationen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu zahlen (so bereits BAG, Urteil vom 18.12.1964, AP Nr. 51 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 29.08.1979 - 5 AZR 763/78

    Tarifliche Sonderzahlung - Bezugszeitraum - Arbeitsleistung - Tarifliche

    Dem entspricht die zunehmende Tendenz, die Sonderzahlungen tariflich abzusichern, wie es auch in dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tarifvertrag geschehen ist (vgl. da zu auch Nikisch, Anm. zu AP Nr. 51 zu § 611 BGB Gratifikation [zu II 3])» Diese Entwicklung führt einerseits zu einer Verstärkung des Zahlungsanspruchs, andererseits aber auch zu einer größeren Abhängigkeit von der erbrachten Arbeitsleistung.
  • LAG Hamburg, 05.03.1998 - 5 Sa 69/97

    Verhinderung des Eintritts einer Bedingung durch Treu und Glauben; Verlust des

  • LAG Berlin, 06.09.2002 - 6 Sa 1037/02

    Anspruch auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung; Voraussetzungen für den

  • LAG Hamm, 07.03.1989 - 6 Sa 1215/88

    Betriebliche Altersversorgung; Teil-Widerruf einer Versorgungszusage;

  • ArbG Kassel, 01.04.1998 - 8 Ca 695/97

    Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung ; Soziale

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht